AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln alle vertraglichen Beziehungen zwischen konsultwerk – Simone Dappert Unternehmensberatung (nachfolgend konsultwerk genannt) und ihren Auftraggebern in Ergänzung zu den individuell vereinbarten Angebotsbeschreibungen der Marke femalemanagers.

Abweichende Bestimmungen sind nur dann gültig, wenn sie von konsultwerk ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. konsultwerk erbringt Leistungen im Rahmen von Personal- und Unternehmensberatungsprojekten auf Basis der vom Auftraggebenden genannten Informationen und Vorgaben. Art und Umfang der Leistung sind durch Beschreibung des Projekts oder Auftraggebenden gekennzeichnet.

II. Vertragsschluss

Die von einem Auftraggebenden mit konsultwerk getroffenen Vereinbarungen werden in einem bestätigten Angebot schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien finden allein dann Geltung, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

Die Parteien vereinbaren einzelvertraglich im bestätigten Angebot die Projektdetails im Hinblick auf Beratungsziel, Zeitraum, eingesetzte Methoden und Instrumente, zur Verfügung stehende Ressourcen und andere Bedingungen, die im Rahmen der Beratungsprojekte relevant sind.

III. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebenden

Der Auftraggebende trägt dafür Sorge, dass konsultwerk alle Unterlagen und Informationen zeitgerecht erhält, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Sofern mit dem Projekt eine Mitwirkung des Auftraggebers vereinbart ist, erbringt er diese zeitnah im Sinne des Projekterfolgs.

Sollte der weitere Projektverlauf von einer Entscheidung des Auftraggebenden abhängig sein, so ist diese jeweils innerhalb von maximal drei Arbeitstagen konsultwerk mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Projekte zur Stellenbesetzung und dem damit verbundenen Feedback zu präsentierten Kandidat*innen.

IV. Honorare und Nebenkosten

konsultwerk vereinbart mit dem Auftraggebenden ein nach Aufwand und Komplexität der jeweiligen Aufgabe bemessenes Honorar. Für Beratungsprojekte ist das Honorar nach Tätigkeitsnachweis monatlich in Rechnung gestellt und ist sofort fällig.

Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch an einen vom Auftraggebenden zu benennende Empfänger.

Im Falle einer beauftragten Stellenbesetzung fällt das Beraterhonorar in drei Raten an. Eine erste Rate dient der Deckung des administrativen Aufwands und schließt Kosten für Research, Datenbanknutzung und Anzeigenschaltung ein. Eine zweite Rate ist nach Präsentation der vorausgewählten Kandidaten fällig und beinhaltet die Kosten für die Vorauswahl anhand von Unterlagen, persönlichen Gesprächen und Einholung von Referenzen. Die dritte und letzte Rate ist nach erfolgreich zustande gekommenem Arbeitsvertrag zu bezahlen.

Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggebenden oder einer seiner Tochter- oder Schwestergesellschaften und einem/einer von konsultwerk vorgeschlagenen Kandidat*in in einem Zeitraum von bis zu 24 Monate nach Beendigung eines Personalberatungs-Auftrages zustande, so wird das ursprünglich vereinbarte Beratungshonorar dennoch in voller Höhe fällig.

Sollte der Auftraggebende das Besetzungsprojekt beenden, die Stelle durch eine*n eigen*en Kandidat*in besetzen oder das Profil in wesentlichen Teilen verändern oder seine Mitwirkungspflichten verletzen, so ist eine getroffene Vereinbarung ohne Frist kündbar. In diesem Fall sind 50% der nächsten fälligen Rate zu zahlen. Unabhängig von einem bestehenden Besetzungsauftrag wird der Gesamtbetrag abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen fällig, sobald ein*e von konsultwerk vorgeschlagene*r Kandidat*in eingestellt wird.

Die Präsentation von Kandidat*innen auf Initiative von konsultwerk kann in Ausnahmefällen und nach vorheriger Abstimmung der Anforderungen und des Auswahlprozesses vereinbart werden. In diesem Fall fällt unser Honorar als Pauschalbetrag nur nach erfolgreichem Abschluss eines Arbeitsvertrags an („Erfolgsbasis“).

Beratungsleistungen außerhalb von oder zusätzlich zu Stellenbesetzungen, wie beispielsweise der Einsatz eignungsdiagnostischer Instrumente, die Durchführung von Maßnahmen zum Employer Branding und Personalmarketing oder Beratung und Coaching von Führungskräften und Mitarbeitern werden jeweils durch eine gesonderte Honorarvereinbarung vergütet.

Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und wird wie in der jeweiligen Projektvereinbarung beschrieben in Rechnung gestellt und sofort fällig.

Sämtliche erforderlichen Nebenkosten, insbesondere Reise-, Kommunikations- und Medienkosten, werden dem mit dem Auftraggebenden vorab vereinbart und als Pauschale in Rechnung gestellt.

Sollte die Zahlung in Verzug geraten, so werden ab dem 30. Tag nach Eintritt der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von zehn Prozent des Nettorechnungsbetrages berechnet.

V. Haftung

Die Haftung von konsultwerk und ihrer Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

VI. Gewährleistung

konsultwerk gewährleistet sachgerechtes und methodisches Vorgehen und die Auswahl eines kompetenten Beraterteams bei der Durchführung ihrer Beratungsprojekte. Eine Gewährleistung dafür, dass die vom Auftraggebenden in das Beratungsprojekt gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt werden, wird jedoch nicht übernommen.

Sollte ein durch einen Suchauftrag von konsultwerk zustande gekommenes Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten aus anderen als betriebsbedingten Gründen aufgelöst werden, so garantiert konsultwerk die honorarfreie Präsentation von eine*m alternative*n Kandidat*in, sofern die ursprüngliche Stelle unverändert besteht. Diese Gewährleistung gilt explizit nur für Kandidat*innen, die nicht auf Erfolgsbasis präsentiert worden sind.

VII. Geistiges Eigentum

Die von konsultwerk angefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Die vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation mit welchem Verfahren auch immer, bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts sein sollte. Die dem Auftraggeber von konsultwerk überlassenen Unterlagen und Informationen zu Kandidat*innen (z.B. Bewerbungs-unterlagen, Mitarbeiterprofile etc.) sind nur für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggebender ist nicht berechtigt, Unterlagen und Informationen über die Kandidat*innen – weder im Original noch in Kopie – an Dritte weiterzugeben.

VIII. Datenschutz

Der Auftraggebender ist damit einverstanden, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten von konsultwerk elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Konsultwerk verarbeitet erhaltene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf.

vom Auftraggebenden erteilten ergänzenden Weisungen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Regelungen, die den Auftragnehmenden ggf. zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichten.

Die Daten werden nicht unbefugt an Dritte weitergegeben. Ausdrücklich davon ausgeschlossen ist die Weitergabe an ein von konsultwerk zur Vertragsabwicklung und Abrechnung beauftragtes Dienstleistungs-Unternehmen sowie an ausdrücklich benannte Kooperationspartner*innen. Grundsätzlich versichern Auftraggebender und konsultwerk die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz gemäß DSGVO.

IX. Vertraulichkeit

konsultwerk verpflichtet sich, sämtliche ihr während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggebenden und seinen verbundenen Unternehmen bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Der Auftraggebender wird durch die Zusammenarbeit mit konsultwerk erhaltene Kontakte und Informationen nicht an Dritte weitergeben, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.

X. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den zwischen konsultwerk und ihren Auftraggebenden entstandenen Vereinbarungen ist München.

XI. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig (rechtsunwirksam) oder lückenhaft sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in rechtlich zulässiger Weise dem zum Ausdruck kommenden Vertragswillen am nächsten kommt.

Stand April 2023